8 Januar 2016
Der Referentenentwurf zum neuen “Cannabis als Medizin”-Gesetz wurde gestern auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit veröffentlicht. Die Deutsche Apotheker Zeitung nennt in ihrem Artikel erstmalig die konkreten Eckpunkte der geplanten Änderungen und nicht nur Teile wie bisher.
Der Umweg über Ausnahmegenehmigungen soll wegfallen.
Cannabisblüten sollen für Patienten, Ärzte und Apotheker ein auf Betäubungsmittel-Rezept verschreibungsfähiges Arzneimittel wie jedes andere werden.
Zudem sollen die Kosten “in bestimmten Fällen” von den Krankenkassen übernommen werden.
Zur Sicherung der Versorgung soll eine Cannabis-Agentur gegründet werden, die Lizenzen zum Anbau von Cannabis als Medizin vergibt.
Cannabisblüten sollen wie andere Betäubungsmittel für die medizinische Anwendung verschreibungs- und verkehrsfähig werden. Cannabis soll dazu im Betäubungsmittelgesetz nur noch in Anlage III als “verkehrsfähiges und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel” aufgeführt werden und demzufolge aus Anlage I als “nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel” sowie aus Anlage II für “verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel” gestrichen werden. Die Patienten würden damit keine speziellen Genehmigungen mehr benötigen, sondern jeder Arzt könnte Cannabis mit einem BtM-Rezept verordnen.
Auch für Apotheken entfällt somit die Ausnahmegenehmigung, die sie zur Abgabe von Cannabis benötigen. Mit der geplanten Gesetzesänderung und der Verkehrsfähigkeit wird es für Patienten auch möglich sein, Cannabisblüten innerhalb der EU mitzunehmen. Da es sich bei den Blüten im arzneimittelrechtlichen Sinne nicht – wie bei anderen verschrieben BtMs – um eine “Zubereitung”, sondern einen “Stoff” handelt, wird das neue Gesetz zum Zwecke der Verschreibung für Cannabisblüten eine Ausnahme im BtMG bzw. der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung schaffen. Weitere Sonderregeln für Cannabis soll es im BtMG nicht geben.
Die Erstattung der Kosten soll “in bestimmten Fällen” über eine Änderung des SGB V, welches die gesetzlichen Grundlagen für die Krankenkassen beinhaltet, erreicht werden. Neben Cannabisblüten sollen auch Dronabinol und Nabilon ohne eine Empfehlung des gemeinsamen Bundesausschusses erstattungsfähig werden. Eine neue Schikane deutet sich jedoch im Entwurf aus dem Gesundheitsministerium an: Patienten, deren Kosten übernommen werden, müssen verpflichtend bis 2018 an einem begleitenden Forschungsprogramm teilnehmen. Dieses soll die Grundlage für die Erarbeitung einer standardisierten Kostenerstattung ab 2019 liefern.
Das Ministerium nennt seinen Vorschlag “alternativlos” – Hintergrund dürfte die Befürchtung sein, dass ansonsten das Bundesverwaltungsgericht Patienten den Eigenanbau von Cannabis erlauben wird.
Auch die zu gründende Cannabis-Agentur, die mit Ausschreibung sowie Qualitätssicherung des Anbaus von Cannabis zur Versorgung der Apotheken beauftragt wird, ist im Gesetzentwurf enthalten.