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Kantonsgericht Basel-Landschaft
Abt. Zivil- + Strafrecht
Bahnhofplatz 16
4410 Liestal
31.Oktober 2007 VW/hj
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft / Sylvia Weisskopf
Dossier: 100 07 748 gyb
Sehr geehrte Frau Präsidentin
In der oben erwähnten Angelegenheit gestatte ich mir, Ihnen namens und im Auftrag mei-ner Mandantin innert erstreckter Frist folgende Appellationsbegründung einzureichen. Dies mit folgenden
RECHTSBEGEHREN:
1. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 4. Mai 2007 sei aufzuheben und die Appellantin sei kostenlos freizuprechen.
2. unter o/e Kostenfolge
BEGRÜNDUNG:
I FORMELLES
1. Die vorliegende Appellationsbegründung erfolgt innert erstreckter Frist
Beweis: Poststempel, amtliche Erkundigung bei der Post-stelle Binningen1
2. Der Unterzeichente ist gehörig bevollmächtigt
Beweis: Vollmacht bei den Verfahrensakten der Vorinstanz (Aktenzeichen: 300 05 487) von Amtes wegen beizuziehen
II MATERIELLES
A. Allgemeines
1. Gerügt wird mit der vorliegenden Appellation weder die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz noch die Subsumtion, die die Vorinstanz vorgenommen hat.
2. Gerügt wird mit der vorliegenden Appellation, dass die Verurteilung der Appellan-tin gegen Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK verstösst. Diese Rüge ist nachfol-gend darzulegen.
B. Verstoss gegen Art. 10 Abs. 2 BV
1. Der Betäubungsmittelhandel im Laden “zum Hinkelstein” der Appellantin fällt in den Zeitraum grosser politischer Bestrebungen unter anderem des Kantons Ba-sel-Landschaft, den Konsum von Cannabisprodukten zu legalisieren. Die Behör-den tolerierten in diesen Jahren das Verhalten der Appellantin (anders ist im übri-gen auch die enorm lange Verfahrensdauer nicht zu erklären). Zudem gaben die zuständigen Stellen auch immer wieder widersprüchliche Signale ab. So wurde in den Medien immer wieder berichtet, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht ein-schreiten würden solange in den Hanfläden Hanfprodukte nicht an Minderjährige verkauft würden.
2. Bekanntlich ist das Parlament letztlich nicht auf die geplante Revision des Betäu-bungsmittelgesetzes eingetreten. Anzumerken ist jedoch, dass im Entwurf der Bundesverwaltung für diese Revision nicht nur die Legalisierung des Konsums, sondern auch die Legalisierung der Herstellung des Verkaufs von Cannabis- und Hanfprodukten und Hanfpflanzen jeglicher Art vorgesehen war.
3. Leider wurde in der Debatte um die Frage, inwiefern Strafnormen geeignet sind, Missbrauch von Drogen einzudämmen oder nicht, eine wichtige Frage ausge-klammert. Es geht um die letztlich entscheidende Vorfrage, ob es überhaupt le-gitim ist, dass ein Staat ein gesetzliches Verbot erlässt, bestimmte Drogen zu konsumieren.
Die rechtsdogmatisch wichtige Frage, woher der Staat das Recht nimmt, den Bürgern und Bürgerinnen den Gebrauch gewisser Stoffe wie Heroin, Kokain oder Cannabis zu verbieten, wurde nie ernsthaft diskutiert.
4. Gemäss Art. 10 Abs.2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungs-freiheit.
Aus diesem Grundrecht ergibt sich unmittelbar die Straflosigkeit von Selbstge-fährdungen. Konkret bedeutet dies, dass der Entscheid, wie gefährlich jemand leben will, als Ausdruck der verfassungsrechtlich geschützten persönlichen Frei-heit, letztlich jedem selber überlassen bleiben muss. Zu denken ist dabei an ris-kante Extremsportarten, an das Autofahren im Alltagsverkehr, an das Trinken hochprozentiger Alkoholika, samt und sonders Verhaltensweisen, die rechtlich er-laubt sind. Auch greift der Staat bspw. nicht ein, wenn jemand sich entscheidet, sich mit einer Alternativtherapie zu heilen oder bspw. bei einer Krebserkrankung die lebensverlängernden Medikamente nicht nehmen will.
Der Staat garantiert den Mitgliedern somit die persönliche Freiheit, letztlich selber zu entscheiden, in welchem Ausmass diese sich selber gefährden dürfen.
Dieses Prinzip müsste konsequenterweise auch für den Konsum von Betäu-bungsmitteln gelten.
5. Im Bereich der Betäubungsmittel besteht demnach ein Recht auf Konsum und das strikte Verbot des Art. 19a Betäubungsmittelgesetz erweist sich insofern als verfassungswidrig (vgl. im Detail zu diesen Überlegungen: PETER ALBRECHT, die Bilanz nach dreissig Jahren Drogenjustiz: die Gerichte haben versagt, Plädoyer 6/04 Seite 28ff).
6. Massgebend ist die Freiheit des Individuums im Bereich der körperlichen und psychischen Integrität. Dem Rechtsgutträger steht insofern die Definitionsmacht über seine Gesundheit, seinen Körper und seine Seele zu. Solange keine Rechtsgüter Dritter verletzt oder gefährdet werden, ist somit jedermann berech-tigt, so gefährlich und so unvernünftig zu leben, wie er möchte. (vgl. auch C. Nestler, in: A. Kreuzer (Herausgeber), Handbuch des Betäubungsmittelstrafrechts München 1998. §11 Randnote 66ff, zit. bei Albrecht a.a.O.).
7. Im Bereich von Cannabis hat somit der Gesetzgeber seinen Bürgerinnen und Bürgern durch den Erlass von Art 19a BetMG eine Abstinenz verordnet und setzt diese Vorgabe notfalls auch zwangsweise durch.
8. Diese Haltung ist insofern sehr paternalistisch, als dass sie dem Individuum jegli-che Vernunft, Autonomie und Eigenverantwortung abspricht. Eine solche Haltung des Staates ist schlichtweg nicht mit der Vorgabe von Art. 10 Abs. 2 BV in Ein-klang zu bringen.
9. Albrecht kommt insofern in seinem bereits zitierten Artikel (vgl. oben Ziff. 5) zu Recht zum Schluss, dass das strikte Verbot des Art. 19a Betäubungsmittelgesetz verfassungswidrig ist.
10. Albrecht geht in seinem Aufsatz auf überzeugende Art und Weise noch weiter und erklärt, dass wenn man ein aus der Bundesverfassung abgeleitetes Recht auf Drogenkonsum anerkennt, auch die Legitimation der weit gefassten Straf-nahmen gegen den unbefugten Verkehr mit Betäubungsmitteln brüchig werde.
Die blosse Unterstützung einer bewusst und eigenverantwortlich eingegangenen Selbstgefährdung Dritter kann kein strafrechtliches Unrecht bilden.
11. Bei Tötungs- und Körperverletzungsdelikten zieht man dies prinzipiell nicht in Zweifel.
Augenscheinliches Beispiel ist dort auch die Rechtsprechung zur Frage der Strafbarkeit von Dritten im Zusammenhang mit einem Suizid: Dort hängt die Strafbarkeit von Dritten entscheidend davon ab, ob der Tod als fremdbestimmte Tötung oder als freiverantwortlicher Suizid eingestuft wird. Beim freiverantwort-lichen Suizid wird die strafbare Beteiligung abschliessend durch Art. 115 StGB geregelt. Ein Dritter ist danach nur dann strafbar, wenn er jemand aus selbst-süchtigen Beweggründen zum Selbstmord verleitet. Liegt eine auf dem freien Entschluss des Betroffenen realisierte Selbsttötung vor, können allfällige Teil-nahmehandlungen nach herrschender Rechtserfassung nicht gleichzeitig als Tö-tung durch Unterlassung, als fahrlässige Tötung oder als Aussetzung, oder allen-falls als Unterlassung der Nothilfe geahndet werden (vgl. Günther Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil, Bern 1995 § 1 Note 55).
12. Übernimmt man die Grundsätze, die gestützt auf die allgemeinen strafrechtlichen Teilnahmeregeln bei Tötungs- und Körperverletzungsdelikten gelten, auch für Verhaltensweisen, bei denen anderen Personen der Gebrauch von Betäubungs-mitteln ermöglicht wird, so zeigt sich, dass diese Form der Teilnahme an einer freiverantwortlichen Selbstgefährdung ebenfalls kein strafrechtliches Unrecht bil-den kann. Dies umso mehr, wenn dabei die Drittperson, wie dies wohl in aller Re-gel der Fall ist, keinerlei Einfluss nimmt auf den Entscheid des Konsumenten, Be-täubungsmittel zu gebrauchen.
13. Selbstverständlich ist ähnlich wie beim oben geschilderten Suizid eine Ausnahme lediglich dort anzunehmen, wo der Konsument wegen seiner Jugend oder infolge einer anderen Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht in der Lage ist, eine einverantwortliche Entscheidung zu treffen.
Die blosse Unterstützung einer informierten und eigenverantwortlichen Selbstge-fährdung (zur Verfügung stellen des Gefährdungsmittels) kann und soll jedoch nicht strafbar sein.
14. Aufgrund dieser Überlegungen hält somit nicht nur das Konsumverbot, sondern auch das umfassende Verbot, Betäubungsmittel in den Verkehr zu bringen, vor den Grundsätzen von Art. 10 Abs. 2 BV nicht stand.
15. Geradezu unerträglich wird die weitgefasste Strafnorm von Art. 19 BetMG vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber zudem eine willkürliche Entscheidung zwischen legalen und illegalen Drogen getroffen hat. Die generelle Strafbarkeit des Konsums und des Verkauf von Cannabisprodukten bei gleichzeitiger kom-pletter Freigabe des Umgangs mit Alkohol und Nikotin (oder aber auch giftiger Lebensmittel, wie bspw. Kartoffeln) ist und bleibt willkürlich. Unter dem Gesicht-punkt der Gesundheitsgefährdung lässt sich diese Entscheidung schlichtweg nicht begründen. Insofern das besonders strenge Verbot verstösst gemäss Alb-recht klar gegen das Gebot der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 BV.
16. Die Normen, gestützt auf welche meine Mandantin mit Urteil vom 4. Mai 2007 verurteilt worden ist, verstossen somit gegen die Bundesverfassung. Richtig ist, dass der gegenüber der Gesetzgebung erhobene Einwand der Verfassungswid-rigkeit in Anbetracht von Art. 190 BV nichts daran ändert, dass die betreffenden Normen für die Rechtsanwendung verbindlich sind.
Unter den gegebenen Umständen ist jedoch im Bereich von Hanf dem Gebot einer verfassungskonformen Auslegung in besonderem Masse Rechnung zu tra-gen. Eine verfassungskonforme Auslegung in Bezug auf Art. 19 des Betäu-bungsmittelgesetzes muss jedoch bedeuten, dass die generelle Strafbarkeit des Konsums und der Weitergabe von Cannabisprodukten aufgrund der willkürlichen Unterscheidung zwischen illegalen und legalen Drogen auch in der Rechtsan-wendung nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. Es fehlt schlicht an plausib-len Gründen, zwischen Cannabisprodukten und Alkohol eine Unterscheidung zu machen, die wie im vorliegenden Fall derart gravierende Konsequenzen für die Beteiligten hat.
Aber auch aufgrund einer mangelnden Legitimation der Strafnormen im Betäu-bungsmittelstrafrecht, gebietet das Konzept einer verfassungskonformen Anwen-dung des Gesetzes im Bereich von Cannabisprodukten, dass auf eine Bestrafung verzichtet wird.
Das Grundrecht der persönlichen Freiheit muss im Bereich des Konsums und der Weitergabe von Cannabisprodukten höher gewichtet werden, als die Strafnormen des Betäubungsmittelgesetzes, welche nicht genügend legitimiert sind.
Es ist der Appellantin auch wichtig anzumerken, dass durch die massive Repres-sion im Bereich der Kultivierung der althergebrachten Nutzpflanze Hanf legale Hanfprodukte im gesamten Lebensbereich vom Markt verdrängt wurden und durch meist minderwertige Alternativprodukte ersetzt wurden. Dadurch wurde der Bevölkerung eine Kulturveränderung zugunsten einer weniger Industrieinteressen aufgezwungen.
Ebenfalls anzumerken ist, dass im Zusammenhang mit dem Umgang der Behör-den mit der Kulturpflanze Hanf, welcher gegenwärtig einem Anbau- und Kultivie-rungsverbot gleichkommt, klar gegen Art. 78 Abs. 4 der BV verstösst, wonach der Bund Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt erlassen soll und er bedrohte Arten vor Ausrottung schützen muss.
Ebenfalls fraglich ist, ob dieses Vorgehen in Einklang zu bringen ist mit dem in-ternationalen Biodiversitätsübereinkommen, welches zum Ziel hat, die Erhaltung der Artenvielfalt sicherzustellen.
C. Verstoss gegen Art. 8 EMRK
1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesell-schaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirt-schaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
2. In einem wegweisenden Entscheid hat der Europäische Gerichtshof für Men-schenrechte in Strassburg am 29.4.2002 im Entscheid “Case of Pretty v. The Uni-ted Kingdom (application-nr. 2346/02) verschiedene wichtige Ausführungen ge-macht zur Frage des Inhaltes von Art. 8 Abs. 1 EMRK.
In diesem Entscheid ging es um die Frage, ob es zulässig ist, dass die englischen Behörden sich weigerten, dem Ehemann einer todkranken Frau, die nicht mehr in Lage war, sich entsprechend ihrem Wunsch selber zu töten, bei einer Hilfeleis-tung Straffreiheit zuzusichern.
Auf Seite 35 des erwähnten Entscheides macht das Gericht folgende Feststel-lung:
” The applicant in this case is prevented by law from exercising her choice to a-void what she considers will be an undignified and distressing end to her life. The Court is not prepared to exclude that this constitutes an interference with her right to respect for private life as guaranteed under Article 8 § 1 of the Convention. It considers below whether this interference conforms with the requirements of the second paragraph of Article 8″
3. Der Gerichtshof kommt in diesem Zusammenhang somit zum Schluss, dass die gemäss Art. 8. EMRK gewährte Autonomie auch das Recht einer Person beinhalte, sich für den Freitod zu entscheiden.
4. Eine Verhinderung desselben ist somit nur unter den engen Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig.
5. In Bezug auf die Frage der Zulässigkeit des Verbotes des Konsums und der Wei-tergabe von Cannabisprodukten bedeutet dieser Entscheid nach Auffassung der Appellantin folgendes:
a.) Art. 8 EMRK gewährt einen Anspruch auf Selbsttötung. Darin ist sicherlich nach dem Grundsatz des “argumentum a maiore ad minus” auch ein Anspruch eines Individuums enthalten, autonom über etwaige blosse Selbstgefährdungen zu ent-scheiden. Eingriffe in diese Autonomie sind demnach nur zulässig, wenn auch diese die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfüllen
b.) Der Eingriff in die Autonomie der Bürgerinnen und Bürger ist im Fall der Straf-normen des BetMG gesetzlich vorgesehen. Fragwürdig ist, ob der Eingriff auch entsprechend der Vorgaben von Ar. 8 EMRK Abs. 2 notwendig ist für die natio-nale oder öffentliche Sicherheit, das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Auf-rechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Ge-sundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
c.) Die Appellantin bestreitet die Notwendigkeit eines solchen Eingriffes:
Klar ist vorweg, dass die Notwendigkeit der Verhütung von Straftaten nicht zur Begründung beigezogen werden kann, da dies einen Zirkelschluss bedeuten würde. Geprüft werden muss jedoch, ob das Verbot des Cannabiskonsums und das Verbot der Weitergabe von Cannabisprodukten notwendig ist für die nationa-le oder öffentliche Sicherheit oder für das wirtschaftliche Wohl des Landes oder zur Aufrechterhaltung der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rech-te und Freiheiten anderer.
d.) Im Vordergrund steht klarerweise die Frage, ob das Verbot des Cannabiskon-sums gerechtfertigt ist zum Schutze der Gesundheit der Gesellschaft.
Immer wieder wird die sogenannte Volksgesundheit als kollektives Schutzobjekt zur Legitimierung der Strafnormen im Betäubungsmittelgesetz genannt. Der Beg-riff der Volksgesundheit ist gemäss Albrecht von grosser begrifflicher Unschärfe geprägt. Es bleibt vollkommen unklar, was man sich unter einem gesunden Volk überhaupt vorzustellen hat. Eine Gesellschaft ohne irgendwelche Abhängigkeit erzeugenden Substanzen gibt es nicht und wird wohl von niemandem wirklich ernsthaft angestrebt.
Nicht anders ist zu erklären, dass Alkohol und Nikotin nach wie vor legale Sucht-mittel sind, die von jedermann freiverantwortlich konsumiert werden dürfen. Ist die Volksgesundheit jedoch nicht klar zu definieren, so verliert sie jegliche legitimie-rende und limitierende Potenz. Es fehlt ihr von vorneherein die Eignung, die ge-setzliche Verbotsmaterie zu strukturieren (vgl. Albrecht Zur Legitimation der Strafnormen des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19ff,) Publikation der Universität Basel, Februar 2007). Albrecht führt weiter aus, es sei nicht ersichtlich, wie etwa eine Verletzung oder konkrete Gefährdung der Volksgesundheit definiert oder festgestellt werden soll. Entsprechend kann ein Verbot und eine Einschränkung nicht mit dem Argument, dass die Gesundheit des Volkes geschützt werden müs-se, begründet werden.
e.) Dass in der demokratischen Gesellschaft der Schweiz ein Verbot des Konsums von Cannabis und der Weitergabe von Cannabisprodukten für die nationale oder öffentliche Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist, wird wohl auch niemand ernsthaft behaupten wollen. Andernfalls wäre zu erklä-ren, weshalb die Bundesverwaltung ein detailliert ausgearbeitetes Gesetzeskon-zept dem Parlament unterbreitet hat, bei welchem der Konsum und die Weiterga-be von Cannabisprodukten legalisiert worden wären.
f.) Ebenfalls nicht tangiert sind die Rechte und Freiheiten anderer, ist doch der Kon-sum oder auch die Weitergabe von Cannabisprodukten so lange unproblema-tisch, als dass der Jugendschutz gewährleistet ist und im Zuge der restriktiven Rauchergesetzgebung sichergestellt ist, dass Dritte nicht durch den beim Kon-sum von Cannabisprodukten entstehenden Rauch belästigt werden.
6. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK, welche einen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK rechtfertigen würden, im Be-reich von Cannabis und Hanf nicht gegeben sind. Die Strafnormen des BetMG verstossen somit gegen die Vorgaben EMRK.
Dies bedeutet, dass der Schuldspruch meiner Mandantin gegen Art. 8 EMRK verstösst. Er ist deshalb aufzuheben.
7. Die Appellantin behält sich weitere mündliche Ausführungen anlässlich der Ver-handlung am Kantonsgericht ausdrücklich vor.
Gestützt auf diese Ausführungen ersuche ich Sie höflich, den Anträgen der Appellantin stattzugeben.
Ich danke Ihnen für Ihre Bemühungen und verbleibe
mit freundlichen Grüssen
Dr. Christian von Wartburg
Advokat